Geschäftsbedingungen

Geltung der Bedingungen
1.    Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen zwischen dem Kunden und QPM-Quality Product Management e.U., insbesondere für die gegenständliche und die künftig abzuschließenden Liefervereinbarungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Partners, die durch uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
Angebot und Vertragsabschluß
2.    Unsere Angebote sind längsten 4 Monate nach Ausstellungsdatum gültig. Bestellungen / Lieferungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
3.    Die in Katalogen, Preislisten oder den zu Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, daß sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Preisstellung
4.    Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
5.    Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Darüber hinaus gehende Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
6.    Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, frei Haus (netto) einschließlich Fracht, Porto, Versicherung und branchenübliche Verpackung sofern nicht anders vermerkt.
7.    Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
Musterkosten
8.    Soweit nicht anders angegeben, werden Muster und Entwicklungskosten in Rechnung gestellt. Bei einer Bestellung innerhalb von 2 Monaten, schreiben wir Ihnen die Musterkosten für den bestellten Artikel im Auftrag gut.
Lieferungen
9.    Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Hierfür bedarf es zusätzlich der Einigung der Vertragspartner darüber, sofern uns ein Verschulden trifft, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann. Im übrigen bedürfen Liefertermine oder l- fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, der Schriftform.
10.    Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne das der Partner hieraus Schadenersatzansprüche herleiten kann.
11.    Die Lieferung und Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen und Bedingungen. Für alle Handelsklauseln gelten die Incoterms in der letztgültigen Fassung.
12.    Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorgezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
13.    Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Partner kein Interesse hat.
14.    Beeinflussen spätere Änderungen des Vertrages durch den Partner die Lieferfrist, so kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern.
15.    Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 8 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach Vereinbarung einer Lieferfrist eintritt.
Eigentumsvorbehalt
16.    Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
17.    Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf  der Vorbehaltsware zu sichern.
18.    Bei Zahlungsverzug des Partners sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
19.    Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
20.    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
21.    Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Partners insoweit frei geben, als der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Gewährleistung
22.    Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware.
23.    Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, unsachgemäßen Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, üblich Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässig Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Veränderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter.
24.    Die Gewährleistungsfrist richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie beginnen mit dem Zeitpunkt des Wareneingangs beim Vertragspartner.
25.    Offene Mängel hat der Partner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich – jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Wareneingang – nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
26.    Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
27.    Kommen wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner und schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablaufen dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.
Zahlungsbedingungen
28.    Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
29.    Mit der Begleichung der anteiligen Formkosten wird kein Eigentumsanspruchs des Kunden am Werkzeug begründet.
30.    Zahlungen sind durch den Kunden grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten auf das von QPM-Quality Product Management e.U bekannt gegebene Konto zu übersenden. Erfüllungsort für den Kunden ist Wien.
31.    Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen, mindesten aber in Höhe von  12 % über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank, zu berechnen.
32.    Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.
33.    Schaltet der Partner eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf unserem Konto ein.
34.    Verschlechtern sich die Vermögens- und Kreditverhältnisse des Partners mit der Folge einer Gefährdung des Anspruches auf Zahlung, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Falle steht es uns frei, binnen angemessener Frist Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen jeweils in angemessener Höhe zu verlangen und unsere Leistungen bis zu Erfüllung unseres Verlangens auszusetzen. Bei Verweigerung des Partners oder Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern.
Sonstige Ansprüche
35.    Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden aus Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
36.    Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch uns verletzt, haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
37.    Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften wenn uns so weit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
38.    Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Geheimhaltung
39.    Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technische Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
40.    Der Kunde darf ihm vom Lieferanten überlassene Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesonders Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, Muster und ähnliches zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz nicht unbefugt verwertet oder unbefugten Dritten mitteilen, überlassen oder sonst wie zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernissen und er urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Technische Änderungen
41.    QPM-Quality Product Management e.U behält sich ausdrücklich das Recht vor, Materialien und Zeichnungsmasse ohne ausdrückliche Informationen an den Kunden, abzuändern. Hier ist der Grund zur ständigen Verbesserung des Produktes gegenüber den Kunden hinsichtlich Qualität, Lebensdauer und auch Maßhaltigkeit.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit und Übertragbarkeit der Vertragsrechte
42.    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG-„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
43.    Für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand in Wiener Neustadt, (Österreich) , soweit der Partner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
44.    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet,  die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
45.    Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur in das wechselseitige Einverständnis übertragen werden.

Datenschutz
Es werden folgende Kategorien von personenbezogenen Daten erfasst: Name, Kontaktdaten (Adresse, Email, Telefon, und Beruf/Funktion). Die Speicherung erfolgt unbefristet.
Demgemäß werden keine besonderen Kategorien von Daten (sensible) verarbeitet.

Hinweis auf Rechte des Betroffenen auf:
Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung und Widerspruch: Sie sind gemäß Art. 21 DSGVO jederzeit berechtigt Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einzulegen.
Laut Art. 15 können sie um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten ersuchen. Ebenso steht ihnen lt. Art. 16 ein Berichtigungsrecht und lt. Art. 17 ein Löschungsrecht zu. Überdies wird in Art. 18 der DSGVO ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und in Art. 20 das Recht auf Datenübertragbarkeit festgeschrieben. Zusätzlich besteht ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.
Diese Rechte können ohne Angabe von Gründen postalisch oder per Email bei QPM-Quality Product Management e.U der ihre Daten erfasst hat, kostenlos geltend gemacht werden.